S A T Z U N G   D E S   S C   W E S T E N D

Wir haben für die Jahreshauptversammlung 2016 die Änderung unserer Satzung beantragt.
SCHWARZ – aktuelle Satzung
ROT – Satzungsentwurf (im Anschluss an die aktuellen Satzung)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sport Club Westend 1901 e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2  Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder beizutragen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung von 1977. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
  3. Die Organe des Vereins (§ 11) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Verein unterhält die Abteilung Fußball. Die Gründungen anderer Abteilungen ist zulässig.
  5. Der Verein ist Mitglied im Berliner Fußball Verband e. V. (BFV).
  6. Er unterwirft sich als solcher den Satzungen, Statuten, Ordnungen und Anordnungen desselben und erkennt sie ausdrücklich an.
  7. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Teilnahme an einem geregelten Spielbetrieb und durch Abhaltung von Trainingsveranstaltungen.
  8. Jede Betätigung auf parteipolitischem und konfessionellem Gebiet ist unzulässig.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
  2. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet
    a)     Ordentliche aktive und passive Mitglieder
    b)     Jugendliche Mitglieder, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch mit allen Rechten und Pflichten ordentliche Mitglied
    c)     Ehrenmitglieder

 

§ 5 Entstehung und Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Für nicht voll Geschäftsfähige ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Seniorenbereich entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei der Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet der Jugendleiter. Mit der Zustimmung beginnt die jeweilige Mitgliedschaft dann mit dem Eintrittsdatum.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft darf nur die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit verleihen. Ehrenmitglied kann nur derjenige werden, der sich hervorragende Verdienste um den Verein oder um den Sport erworben hat.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a)     Austritt           b)   Tod          c)  Ausschluss
  2. Der Austritt ist jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres möglich.
  3. Der Austritt ist dem Geschäftsführer oder einem Bevollmächtigten schriftlich per Einschreiben zu erklären.
  4. Wer vorsätzlich gegen die Satzungen oder Interessen des Vereins verstößt oder sich bei Veranstaltungen, an denen er als Vereinsmitglied teilnimmt, ungebührlich oder unsportlich verhält, kann ausgeschlossen werden.
  5. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied beim erweiterten Vorstand stellen. Das betroffene Mitglied muß von diesem eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme erhalten. Danach entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
  6. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche mit ihren zu entrichtenden Beitragszahlungen 6 Monate oder länger im Rückstand sind, aus dem Verein auszuschließen.
  7. Der Ausgeschlossene kann gegen einen solchen Beschluss innerhalb eines  Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Ältestenrat einlegen.
  8. Dieser entscheidet dann über den Einspruch.
  9. Bis zur Entscheidung des Ältestenrats ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Mitgestaltung der Geschicke des Vereins durch Teilnahme an den Abstimmungen und Stellen von Anträgen auf der Generalversammlung. Sie genießen alle Rechte, die sich aus dieser Satzung und insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  3. Jedes Mitglied unterwirft sich mit seinem Eintritt der Satzung des Vereins.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge pünktlich zu entrichten.
  5. Jugendliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Die einzelnen Jugendmannschaften sind in die Entscheidungsprozesse der Jugendabteilung einzubeziehen; soweit diese nach der Natur der Sache möglich ist. Die Spielführer (oder ihre Vertreter) sind auf den Betreuersitzungen zu hören, wenn die Interessen ihrer Mannschaften berührt sind oder sie Vorschläge zur Verbesserung der Jugendarbeit unterbreiten wollen. Die Betreuer und der Jugendleiter haben die Pflicht, die Jugendlichen auf ihr Mitwirkungsrecht hinzuweisen.
  6. Das aktive und passive Wahlrecht besitzt jedes voll geschäftsfähige Mitglied, welches mit seinen Beitragszahlungen nicht länger als 6 Monate im Rückstand ist.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Interessen des Vereins zu dienen. Es soll im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten sein Bestes für den Verein leisten und das Ansehen des Vereins sowohl im Spielbetrieb als auch in der Öffentlichkeit wahren.

 

§ 8  Beiträge

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühr für angehende Mitglieder des Vereins und den monatlichen zu zahlenden Mitgliedsbeitrag setzt die Generalversammlung fest.
  2. Aus besonderem Anlaß kann die Generalversammlung die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages, der für alle betroffenen ordentlichen Mitglieder gleich ist, beschließen. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
  3. Schiedsrichter, ehrenamtliche Jugendtrainer, -betreuer und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Schülern, Studenten, Rentnern mit geringen Einkünften und Arbeitslosen kann, auf schriftlichen Antrag beim geschäfsführenden Vorstand, vom erweiterten Vorstand eine bis zu 50 %ige Beitragermäßigung, jedoch nicht rückwirkend, gewährt werden.
  5. Bei einem Neueintritt werden die ersten drei Monatsbeiträge und die Eintrittsgebühr sofort in bar erhoben. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt die Beitragszahlung nur noch per Lastschrift

 

§ 9 Ehrungen

  1. Der Verein ehrt Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder diesem langjährig ununterbrochen angehören.
  2. Über die Ehrung für erworbene Verdienste entscheidet der erweiterte Vorstand.
  3. Die Ehrennadel in Bronze wird verliehen bei einer Mitgliedschaft von 10 Jahren nach Vollendung des 5. Lebensjahres.
  4. Die Ehrennadel in Silber wird verliehen bei einer Mitgliedschaft von 20 Jahren nach Vollendung des 5. Lebensjahres.
  5. Die Ehrennadel in Gold wird verliehen bei einer Mitgliedschaft von 35 Jahren nach Vollendung des 5. Lebensjahres.
  6. Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes kann bei hervorragenden Verdiensten um den Verein oder den Sport die Ehrennadel in Gold mit Brillant verliehen werden.
  7. Eine weitere Ehrung ist die Ehrenmitgliedschaft. Über deren Entstehung siehe § 5, Abs. 4.

 

§ 10 Maßregelungen

  1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes verstoßen oder sich unkameradschaftlich verhalten, können folgende Maßregelungen – auch nebeneinander – ausgesprochen werden:
    a)     Rüge
    b)     Verweis
    c)     zeitlicher Ausschluss vom Spielbetrieb
    d)     zeitliche Funktionsenthebung
    e)     Ausschluss aus dem Verein
  2. Die Art der Maßregelung (Punkt a – d) bestimmt der erweiterte Vorstand (Punkt e: siehe § 6 Abs. 4 – 9).
  3. Einspruch gegen vereinsinterne Maßregelungen kann innerhalb von 7 Tagen beim Ältestenrat erhoben werden. Tritt dieser innerhalb von 7 Tagen nicht zusammen, gilt die Maßregelung bis zur Entscheidung durch den Ältestenrat als ausgesetzt. Bei Maßregelungen nach Abs. 1 c) und d) kann die sofortige Vollziehung durch den erweiterten Vorstand angeordnet werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern.

 

§ 11 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a)     die Generalversammlung
    b)     der geschäftsführende Vorstand
    c)     der erweiterte Vorstand
    d)     der Ältestenrat

 

§ 12 Berufung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand zu berufen,
    a)     wenn es die Interessen des Vereins erfordern,
    b)     jedoch mindestens einmal jährlich, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    c)     wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
    d)     bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb von drei Monaten.

 

§ 13 Form der Berufung

  1. Die Generalversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch  Veröffentlichung als Aushang im Vereinsschaukasten, Mannschaftsfächer und in der Vereinszeitung einzuberufen.
  2. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung als Aushang im Vereinsschaukasten und der Mitteilung über die Mannschaftsfächer.
  3. Einzuladen sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder.
  4. Die Berufung der Generalversammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  5. Die Tagesordnung einer gemäß § 12 Abs. b) einzuberufenden Generalversammlung muß folgende Punkte enthalten.
    a)     Feststellung und Begrüßung der Anwesenden
    b)     Auf Verlangen von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern ist das Protokoll der letzten Generalversammlung zu verlesen. Ansonsten ist es dem Antragsteller schriftlich auszuhändigen.
    c)     Allgemeiner Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes
    d)     Bericht des Jugendleiters
    e)     Bericht des Kassenwartes
    f)     Bericht der Kassenprüfer
    g)     Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes (alle zwei Jahre)
    h)     Neuwahlen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes (alle zwei Jahre)
    i)      Neuwahlen der Kassenprüfer und des Ältestenrates (alle zwei Jahre)
    j)     Anträge müssen bis spätestens 01.12. des Jahres beim geschäftsführenden Vorstand eingehen und sind Bestandteil der Einladung
    k)     Verschiedenes
  6. Eine Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung ist nach der Berufung nur durch den Beschluß der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit zulässig.

 

§ 14 Beschlußfähigkeit

  1. Beschlußfähig ist jede satzungsgemäß berufene Generalversammlung.
  2. Zur Beschlußfähigkeit über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine über die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins berufene Generalversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen – seit dem Versammlungstag – eine weitere Generalversammlung mit derselben Tagesordnung zu berufen.
  4. Die neue Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  5. Die Einladung zu der weiteren Generalversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.

 

§ 15 Beschlußfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

 

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassenwart (§ 26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 18 Beschränkung der Vertretung des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) die Einwilligung der Generalversammlung erforderlich ist.
  2. Außerdem bedürfen sonstige Rechtsgeschäfte, aus denen der Verein in Anspruch genommen werden kann, über den Betrag von 2500,00 Euro hinaus der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.

 

§ 19 Der erweiterte Vorstand

  1. der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    a)     aus dem 1. Vorsitzenden
    b)     aus dem 2. Vorsitzenden
    c)     aus dem 1. Geschäftsführer
    d)     aus dem 2. Geschäftsführer
    e)     aus dem 1. Kassenwart
    f)     aus dem Jugendkassenwart
    g)     aus dem Jugendleiter
  2. Der erweiterte Vorstand wird auf der im ersten Monat, spätestens jedoch im zweiten Monat des Geschäftsjahres stattfindenden Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine “en bloc”-Wahl ist nur mit Genehmigung der Generalversammlung zulässig. Der erweiterte Vorstand amtiert über die Zeit der Amtsperiode bis zur Neuwahl
  3. Die Generalversammlung kann einem Mitglied des erweiterten Vorstandes das Mißtrauen dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder einen Nachfolger wählt.
  4. Vorstandssitzungen sind regelmäßig nach dem Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich erfolgen.
  5. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
  6. Über den Verlauf einer Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  7. Der erweiterte Vorstand ist an die Weisungen des Generalversammlung gebunden.
  8. Der erweiterte Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Kassierer, Ausschüsse und einen Schiedsrichterobmann einsetzen.

 

§ 20 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer ( mindestens drei) werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt.
  2. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Konten des Vereins einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen. Darüberhinaus haben sie das Recht, nach eigenem Ermessen noch eine zweite jährliche Zwischenprüfung vorzunehmen.
  3. Über die durchgeführten Prüfungen ist der Generalversammlung ein Bericht zu geben. Dieser ist im Protokoll der Generalversammlung festzuhalten.

 

§ 21 Ältestenrat

  1. Dem Ältestenrat müssen mindestens drei Mitglieder angehören.
  2. Der Ältestenrat wird gemäß § 6 Abs. 7 und 8 sowie § 10 Abs. 3 und bei allen anderen vereinsinternen Streitigkeiten durch Aufforderung des erweiterten Vorstandes tätig.
  3. Ihm obliegt ferner die Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhalts, insbesondere unter den älteren Mitgliedern.
  4. Der Ältestenrat wird für die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt.

 

§ 22 Haftung

  1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen nicht.

 

§ 23 Vermögen

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
  2. Das Vereinsvermögen umfaßt die Bestände der Haupt- und Jugendkasse sowie das gesamte dem Verein gehörende Inventar.
  3. Die finanziellen Mittel des Vereins sind, sofern sie nicht für laufende Ausgaben benötigt werden, zinstragend anzulegen.
  4. Das Vereinsvermögen wird hauptsächlich für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes, den Zusammenhalt des Vereins und die Förderung der Jugendarbeit verwandt.

 

§ 24 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Generalversammlung aufgelöst werden (vgl. § 14 Abs. 2 – 5).
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gem. § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 25 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

 

§ 26 Tag der Errichtung

  1. Die Satzung wurde von der Generalversammlung in der ursprünglichen Fassung am 13.01.1951 beschlossen. Die vorliegende Fassung, beschlossen von der Generalversammlung am 27.02.2009, setzt die bis dahin gültige Fassung vom 04.06.2004 außer Kraft.

 

Berlin, den 28.02.2009

1. Vorsitzender (V. Rau)

1. Geschäftsführer (M. Wiecha)

1. Kassenwart (F. Tomaschewski)

 

Satzungsentwurf 2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 01.06.1901 gegründete Verein führt den Namen SC Westend 1901 und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein besitzt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Fußball (ggf. können weitere Sportarten hinzukommen).
b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampfsports.
c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
e) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
f) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
g) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
h) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
i) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
j) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
k) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

4. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen in den Organen bekleiden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3)

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins

6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum 30.06. und 31.12. jeden Jahres.

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahres -/ Jahresbeiträge und jeweils am 02. Januar und 01. Juli jeden Jahres im Voraus fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Inter¬essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d. wegen unehrenhafter Handlungen
e. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.6.

2. Maßregelungen sind:

a. Verweis
b. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Ver¬eins
c. Streichung von der Mitgliederliste
d. Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gele¬genheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

4. Im Fall § 7.1. b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl des Ältestenrates
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13
j) Auflösung des Vereins

2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Diese wird für aktive Mitglieder über die Mannschaftsfächer verteilt, im Schaukasten ausgehängt und auf der Vereinswebseite veröffentlicht. Passive Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens zwölf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters / Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

7. Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a) oder vom Vorstand gestellt werden.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Jugendleiter
e) dem Jugendkassierer

2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des Geschäftsführers. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende
b) der Geschäftsführer
c) der Jugendleiter

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 13 Ehrungen & Ehrenmitglieder

1. Der Verein ehrt Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder diesem langjährig ununterbrochen angehören.
2. Über die Ehrung für erworbene Verdienste entscheidet der erweiterte Vorstand.
3. Die Ehrennadel in Bronze wird verliehen bei einer Mitgliedschaft von 10 Jahren nach Vollendung des 5. Lebensjahres.
4. Die Ehrennadel in Silber wird verliehen bei einer Mitgliedschaft von 20 Jahren nach Vollendung des 5. Lebensjahres.
5. Die Ehrennadel in Gold wird verliehen bei einer Mitgliedschaft von 35 Jahren nach Vollendung des 5. Lebensjahres.
6. Die Ehrennadel in Gold mit Brillant wird verliehen bei einer Mitgliedschaft von 50 Jahren nach Vollendung des 5. Lebensjahres.
7. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand.

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführers / Jugendkassierers und des übrigen Vorstandes.

§ 16 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 17 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.03.2016 von der Mitgliederversammlung des Vereins SC Westend 1901 e.V. neu gefasst worden. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am ……………….. in Kraft getreten.